Früher diente die Jagd vor allem der Nahrungssicherung. In der heutigen Zeit verfolgt die Jagdgesetzgebung aber nicht weniger wichtige Ziele:
Gesetze verpflichten den Jäger zur Hege. Die Wildbestände sollen gesund, artenreich und den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst sein. Die Jäger tragen heute in entscheidendem Masse dazu bei, die Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern. Sie sorgen dafür, dass keine Wildtierart ausstirbt. Keineswegs schiesst die Jägerschaft das Wild „grad wie es ihr gefällt“. Sie ist gesetzlich verpflichtet, die Abschussvorgaben einzuhalten. Niemand kann hierzulande die Jagd ausüben, wenn man nicht zuvor eine Jagdprüfung abgelegt hat. In der Jagdprüfung werden hohe Anforderungen gestellt.
Wer im Kanton Bern auf die Jagd gehen will, muss ein Patent lösen. Seit Inkrafttretung des Jagdgesetzes vom 25. Mai 1804, wird von der Jägerschaft das Lösen eins Patentes verlangt. Damals
kostete ein Patent noch 16 Franken.
Heute kennen wir verschiedene Patente, mit verschiedenen Jagdzeiten.
Jagdbewilligungen - Patente (Art. 7 JWG)
1
An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:
Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln
Patent A für bis zu zwei Gämsen
Patent B für bis zu zwei Rehen
Patent C für Rothirsche
Patent D für Wildschweine
Patent E für Wasservögel
Zusatzpatente zu Patent A
Zusatzpatente zu Patent B
2
Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3
Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.